Impressumspflicht und Wettbewerbsrecht im Franchise

Im Franchisesystem treffen die Bedürfnisse eines einheitlichen Markenauftritts auf die rechtliche Im Franchisesystem treffen die Bedürfnisse eines einheitlichen Markenauftritts auf die rechtliche Eigenständigkeit der Franchisenehmer. Diese Kombination bringt spezifische Herausforderungen mit sich, insbesondere in Bezug auf die Impressumspflicht und das Wettbewerbsrecht.

In Deutschland gilt für Unternehmen eine Impressumspflicht, die in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt ist. Diese verpflichtet Betreiber von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien wie Webseiten oder Onlineshops, ein Impressum bereitzustellen, das bestimmte Informationen enthält.

Ziel dieser Vorschrift ist es, die Transparenz im Internet zu erhöhen und es Nutzern zu ermöglichen, den Verantwortlichen für eine Webseite leicht zu identifizieren. Selbstverständlich gilt die Impressumspflicht auch für Franchises, doch hierbei gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Auch im Wettbewerbsrecht gelten einige Besonderheiten für Franchises. Beides sind daher zentrale Themen für Franchisegeber wie Franchisenehmer.

Inhalte eines Impressums

Die folgenden Angaben müssen in einem Impressum enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • Kontaktinformationen, darunter eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse
  • Vertretungsberechtigte Person(en), z.B. der Geschäftsführer bei Kapitalgesellschaften oder der Inhaber bei Einzelunternehmen
  • Handelsregistereintrag (falls vorhanden), also die Handelsregisternummer und das zuständige Amtsgericht
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
  • Berufsrechtliche Angaben, wenn das Unternehmen bestimmten berufsrechtlichen Regelungen unterliegt (z.B. für Anwälte, Ärzte, Steuerberater)
  • Für bestimmte Branchen oder Unternehmensformen können noch weitergehende Anforderungen bestehen, etwa bei Bankgeschäften oder im Gesundheitswesen.

Besonderheiten für Franchisesysteme

Franchisesysteme bringen besondere Anforderungen mit sich, da sie häufig ein Netzwerk aus selbstständigen Franchisenehmern umfassen, die unter der Marke des Franchisegebers agieren. Daher muss es strenggenommen ein Impressum des Franchisegebers und ein Impressum des Franchisenehmers geben.

Franchisenehmer betreiben ihre Geschäfte rechtlich eigenständig. Daher müssen sie in ihrem Impressum immer ihre eigenen Daten angeben, nicht die des Franchisegebers. Das gilt auch, wenn der Franchisegeber ein zentrales System für die Websites bereitstellt.

Der Franchisegeber muss für seine eigene Website ein eigenes Impressum mit oben genannten Angaben bereitstellen. Auf Webseiten, die durch den Franchisegeber selbst betrieben werden, muss der Name des Unternehmens, die vollständige Adresse und die anderen gesetzlich vorgeschriebenen Details angegeben sein.

Zusätzlich betreiben aber oft Franchisenehmer eigene Webseiten, die ebenfalls der Impressumspflicht unterliegen. Wenn sie jedoch die Marke und das Geschäftsmodell des Franchisegebers verwenden, sollte im Impressum klargemacht werden, dass es sich um ein Franchisesystem handelt. Der Franchisenehmer muss angeben, dass er als selbstständiger Unternehmer unter dem Franchisevertrag tätig ist. Zudem muss das Impressum die Adresse des Franchisenehmers und seine eigenen rechtlichen Daten enthalten.

Keine Befreiung von der Impressumspflicht

Es gibt keine allgemeingültige Regelung, die Franchisenehmer von der Impressumspflicht befreit. Sie sind genauso wie alle anderen Unternehmer verpflichtet, ein vollständiges Impressum zu führen, wobei der Hinweis auf die Franchise-Zugehörigkeit in der Praxis oft als zusätzliche Information aufgenommen wird.

Im Falle von Onlineshops oder Plattformen, die mehrere Franchisenehmer integrieren, kann auch eine gemeinsame Impressumspflicht bestehen, wenn diese Plattform zentral verwaltet wird. Es ist wichtig, dies rechtlich korrekt zu regeln, um Verstöße gegen die Impressumspflicht zu vermeiden. Bestehen hier rechtliche Unsicherheiten, sollten sich Franchisegeber an einen Franchiseanwalt wenden.

Besonderheiten im Wettbewerbsrecht

Auch beim Wettbewerbsrecht in Franchisesystemen sind mehrere Aspekte zu beachten, da Franchising ein Geschäftsmodell darstellt, das rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Franchisegeber und den Franchisenehmern aufbaut. Diese Beziehungen müssen mit den Vorgaben des Wettbewerbsrechts im Einklang stehen, um wettbewerbsrechtliche Risiken zu vermeiden.

Hier sind zunächst kartellrechtliche Bestimmungen zu nennen, denn Franchising fällt grundsätzlich unter die Regelungen des Kartellrechts. Ein Franchisevertrag kann kartellrechtlich problematisch werden, wenn er gegen die Verbotsnormen der EU-Kartellverordnung (VO (EG) Nr. 1/2003) oder das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstößt. Es gibt jedoch spezifische Ausnahmen und Regelungen für Franchiseverträge.

Ein Franchisevertrag ist eine vertikale Vereinbarung zwischen einem Franchisegeber und einem Franchisenehmer. Diese sind nach der EU-Kartellverordnung grundsätzlich erlaubt, solange keine wettbewerbsbeschränkenden Praktiken vorliegen. Typische verbotene Praktiken, die Wettbewerbsrecht berühren können, sind:

  • Preiskontrollen
  • Gebiets- oder Kundenbeschränkungen:
  • Exklusivität

Der Franchisegeber darf den Franchisenehmer daher nicht zu bestimmten Preisfestsetzungen verpflichten. Preisbindungen sind nur in sehr engen Ausnahmen zulässig. Darüber hinaus dürfen Franchisegeber ihren Franchisenehmern keine übermäßigen Beschränkungen bezüglich ihres Vertriebsgebiets oder der Kundenwahl auferlegen. Diese Beschränkungen müssen in einem angemessenen Rahmen bleiben. Wenn ein Franchisegeber Exklusivrechte vergibt, also nur einen einzigen Franchisenehmer in einem bestimmten Gebiet zulässt, muss sichergestellt werden, dass dies nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Für Franchiseverträge gibt es einen spezifischen Ausnahmeartikel in der EU-Kartellverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV), nach dem bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen sind, wenn sie zu einer Effizienzsteigerung oder anderen positiven Auswirkungen auf den Wettbewerb führen.

Vermeidung von Wettbewerbsverboten

In vielen Franchiseverträgen gibt es Wettbewerbsverbote, die den Franchisenehmern nach Beendigung des Vertrags bestimmte Wettbewerbstätigkeiten untersagen. Diese Verbote dürfen jedoch nicht zu restriktiv sein und müssen zeitlich und geografisch begrenzt werden. Im Allgemeinen sind Wettbewerbsverbote nach Vertragsende nur dann zulässig, wenn sie notwendig sind, um den geschützten Interessen des Franchisegebers gerecht zu werden, etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder der Marke.

Kriterien für ein zulässiges Wettbewerbsverbot sind eine angemessene Dauer und eine geografische Begrenzung. Ein Wettbewerbsverbot darf in der Regel nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags dauern und muss sich auf den geografischen Bereich beschränken, in dem der Franchisenehmer tatsächlich tätig war. Zudem sollte sich das Verbot nur auf den Bereich beziehen, in dem der Franchisenehmer wettbewerbsfähig tätig sein kann.

Irreführende Werbung und Markenrecht

Franchisegeber müssen darauf achten, dass ihre Werbung nicht irreführend ist, denn irreführende Werbung kann nicht nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch markenrechtlich problematisch sein. Daher dürfen Franchisenehmer die Markenrechte des Franchisegebers nur in einem klar definierten Rahmen nutzen. Eine unzulässige Verwendung der Marken könnte nicht nur zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen, sondern auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen im Markenrecht.

Ein Franchisegeber darf keine festen Preise oder Rabatte vorgeben, da dies gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen könnte. Ein Franchisegeber kann jedoch allgemeine Empfehlungen zu Preisen oder Rabatten abgeben, solange er keine Bindung der Franchisenehmer vorschreibt.

Franchisegeber sollten darauf achten, dass sie ihre Marktmacht nicht missbrauchen. In einem Franchiseverhältnis kann der Franchisegeber unter Umständen eine dominante Stellung auf dem Markt haben, die dazu führen kann, dass er seine Macht auf unfaire Weise ausnutzt, z.B. durch unangemessene Vertragsbedingungen oder willkürliche Kündigungen von Franchisenehmern. Solche Praktiken können wettbewerbswidrig sein und gegen das Kartellrecht verstoßen.

Darüber hinaus darf ein Franchisegeber keine unlauteren Wettbewerbshandlungen gegen seine Franchisenehmer oder Mitbewerber durchführen. Dazu gehören das Schlechtmachen von Mitbewerbern oder Franchisenehmern sowie die Verbreitung von falschen oder täuschenden Informationen über Produkte, Dienstleistungen oder die Marktposition von Mitbewerbern

Transparenz in der Werbung

Franchisenehmer und Franchisegeber müssen zudem darauf achten, dass ihre Werbung klar und transparent ist. Verbraucher müssen erkennen können, mit wem sie einen Vertrag abschließen und zu welchen Konditionen und Preisen das Angebot gültig ist.

Ein häufiger Streitpunkt ist die Formulierung „nur in teilnehmenden Filialen“. Sie wird genutzt, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Denn der Franchisegeber kann aus kartellrechtlichen Gründen keine einheitlichen Preise für seine Franchisenehmer festlegen. Deshalb ist unklar, in welchen Filialen ein Angebot gilt oder welcher Preis dort verlangt wird. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollte jede Werbung eindeutig sein und Verbraucher auf die Möglichkeit hinweisen, weitere Informationen einzuholen, zum Beispiel auf einer zentralen Website.

In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung ein wenig gelockert. Die Gerichte akzeptieren zunehmend, dass Verbraucher über einen „Medienbruch“ hinweg, z. B. vom Fernsehen ins Internet, zusätzliche Informationen einholen können. Auch die Einstufung von Werbung ohne konkrete Preise oder Verkaufsstellen als unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots hat sich etabliert.

Hier ist aber dennoch Vorsicht angebracht. Im Zweifelsfall sollten Werbematerialien und Vertragsunterlagen durch einen Fachanwalt geprüft werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Zudem ist es wichtig, den Kunden immer die Möglichkeit zu geben, sich weitere Informationen zu Preisen und Verkaufsstellen einzuholen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass jede Webseite im gesamten Franchisesystem über ein rechtskonformes Impressum verfügt. Des Weiteren sollten Franchisegeber Schulungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen anbieten.

Artemis Franchise darf selbst keine Rechtsberatung anbieten. Gern empfehlen wir Ihnen aber einen erfahrenen Franchiseanwalt. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen kostenlosen Ersttermin!

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